Satzung
der „Freie Wähler Kaufbeuren e.V.“
(FW Kaufbeuren e.V.)



§ 1     Name und Sitz des Vereins

1.    Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Kaufbeuren e.V.“ (FW  Kaufbeuren e.V.)

2.    Er ist in das Vereinsregister einzutragen und hat seinen Sitz in Kaufbeuren.

3.    Er ist Mitglied im FW-Landesverband Bayern e.V.

4.    Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Zweck des Vereins

1.    Die „Freie Wähler Kaufbeuren e.V.“  ist eine parteipolitisch unabhängige, gemeinnützige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Kaufbeuren, die sich die Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung zur Aufgabe gemacht haben. 
Sie will den Bürgern insbesondere gesellschafts- und wirtschaftpolitische Probleme in den Alltag übersetzen und mit konkreten Vorschlägen zur Lösung der kommunalen Probleme beitragen. Die Fortentwicklung der Stadt Kaufbeuren, besonders ihres städtischen Lebens ist ein besonderes Ziel des Vereins. 
Damit dient der Verein unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO. Es handelt sich um besonders förderungswürdige Zwecke der Heimatpflege im Sinne der Anlage 7 zu § 10 b Abs. 1 EStG. 
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3      Mitgliedschaft

1.    Mitglied kann jeder Kaufbeurer Bürger werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und die Ziele des Vereins unterstützen will. Mitglied kann auch werden, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kaufbeurens hat, sich aber mit Kaufbeuren verbunden fühlt und die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit ist. 

2.    Personen, welche den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.    Die Anmeldung der Aufnahme ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

Die Mitgliedschaft geht verloren:

a)     durch Tod;

b)     durch förmliche Ausschließung bei Verstoß gegen Vereinsinteresse, die nur durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen kann;

c)     durch Ausschluss wegen mangelndem Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden
kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind;

d)     durch Austritt;

e)     durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. 

Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzendem schriftlich mitzuteilen, er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

 

§ 4     Beiträge

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe dieses Beitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, über welche die Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschließen.

 

§ 5     Organe der Vereins

Organe des Vereins sind:
a)      der geschäftsführende Vorstand:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer.
b)      der erweiterte Vorstand:
bis zu  zehn Beisitzer.
c)      die Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gewählt, soweit sie nicht kraft Amtes Vorstandsmitglieder sind. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die je alleinvertretungsberechtigt sind. Stellvertreter sind der 2. und 3. Vorsitzende.

 

§ 6     Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand:
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Vorsitzendem zu unterzeichnen ist. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Der erweiterte Vorstand:
Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand, seine besonderen Aufgaben werden in einer
Geschäftsordnung festgehalten.

 

§ 7     Die Mitgliederversammlung

1.    Die Versammlung der Mitglieder soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Sie beschließt über:
a)      den Jahresbericht;
b)      den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer;
c)      die Entlastung des Vorstandes;
d)      die Neuwahl des Vorstandes;
e)      die Beitragsordnung.
Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, geheime Abstimmung mit Stimmzettel erforderlich.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokollbuch niederzuschreiben und vom Vorsitzendem und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen; erfolgt kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
1.    Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt. 

2.    Regelmäßige Versammlungen gemäß den Zielen des § 2 beruft der Vereinsvorsitzende oder sein Vertreter ein.

 

§ 8     Veröffentlichungen

Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Mitteilungsblatt des Registergerichts.

 

§ 9      Satzungsänderungen

1.    Anträge auf Änderungen der Satzung müssen spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden vorliegen. 

2.    Satzungsänderungen müssen mit einer 2/3 Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, gefasst werden.

 

§ 10    Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

2.    Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn
a)      ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und
b)      ¾ der Anwesenden dies beschließen.
c)      Wird die Anzahl von ¾ der Mitglieder in der Mitgliederversammlung nicht erreicht, so kann die Auflösung erfolgen,
wenn bei einer weiteren, fristgerechten Einladung ¾ der anwesenden Mitglieder dies beschließen.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der Stadt Kaufbeuren mit der Auflage zu übertragen, es den satzungsgemäßen Zweck der Heimatpflege zuzuführen.

 

§ 11    Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn sie von ¾ der Anwesenden bei der Gründungsversammlung gebilligt wird.
Anmerkung:

Der Verein wurde am 08. April 1980 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaufbeuren unter der Nr. 0442 eingetragen.